Satzung

Unsere Satzung

Unsere Satzung

Herborner Grüne

Satzung des Stadtverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herborn

Stand: September 2019

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herborn sind Stadtverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Lahn-Dill. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Herborn
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Herborn.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Herborn kann werden, wer im Gebiet der Gemeinde Herborn seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Stadtverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 3 Organe des Stadtverbandes
Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und Satzungsänderungen. Satzungsänderungen müssen schriftlich eingereicht werden und in der Tagesordnung enthalten sein. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Rederecht haben alle Anwesenden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sechs gleichberechtigten SprecherInnen.
Der Vorstand ist paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheiden die in der Mitgliederversammlung anwesenden Frauen über das weitere Verfahren.
Der Vorstand hat die Aufgabe die Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die allgemeine Geschäftsführung zu besorgen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf jeder Mitgliederversammlung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern dies ein Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung war.

§ 6 Schlussbestimmung
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung mit Zweidrittelmehrheit.
Das Vermögen des Stadtverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband Lahn-Dill, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss am 16.09.2019 in Kraft.
Für alle hier nicht erwähnten Regelungen gelten die Kreis-, Landes- bzw. Bundessatzung der Partei.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Beschlossen am 16.09.2019